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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Thamann & Leiber, soweit nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Käufer erkennt sie für die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung sowie für zukünftige Verträge ausdrücklich an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Käufern, Lieferanten oder anderen Vertragspartnern haben nur dann Gültigkeit, wenn sie zur Vertragsgrundlage erklärt und schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Lieferung

1. Verträge sind grundsätzlich so durchzuführen, wie sie zwischen den Parteien vereinbart worden sind.

2. Sofern nichts anderes ausdrücklich im Auftrag schriftlich vereinbart ist, ist normale Durchschnittsqualität handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern. Dieses gilt auch für die Lieferung von Tieren. Garantien sind nicht vereinbart, es sei denn, diese sind ausdrücklich schriftlich festgehalten und von der Firma Thamann & Leiber schriftlich anerkannt. Die Beschaffenheit der Tiere oder sonstiger Waren ergibt sich ansonsten nur aus etwa von uns zur Verfügung gestellten schriftlichen Produktbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder sonstige örtliche Werbung beinhalten demgegenüber keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Tiere.

3. Die Firma Thamann & Leiber ist berechtigt, ohne vorherige Anzeige an den Käufer, die Zusammensetzung von Mischmitteln zu ändern. Die wertbestimmenden Bestandteile müssen jedoch erhalten bleiben. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung des Mischmittels ausdrücklich zugesichert, so darf die Firma Thamann & Leiber die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung durch den Kunden ändern.

4. Bestellte Mengen sind „ca.“ Mengen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages. Bei der Lieferung von Tieren bezieht sich eine „ca.-“ Angabe auf das Gewicht.

5. Das von der Firma Thamann & Leiber am Verladeort festgestellte Gewicht ist maßgebend.

6. Beratungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren erfolgen nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von der Verpflichtung zur eigenen Überprüfung.

7. Entstehen nach Abschluss eines Geschäftes beim Bezug von Waren Mehrkosten, so kann die Firma Thamann & Leiber diese dem Käufer in Rechnung stellen, wenn sie nachweislich durch Verfügungen von hoher Hand verursacht worden sind, die in ihren Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. In gleicher Weise wirken sich Kostenermäßigungen zugunsten des Kunden aus.

§ 3 Gewährleistung und Haftung

1. Die Firma Thamann & Leiber ist nicht verpflichtet, die Ware vor Weiterverkauf analysieren zu lassen.

2. Werden besondere Gehaltswerte vereinbart, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, eine Analyse bei einer Anstalt des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (LUFA) vornehmen zu lassen. Untersuchungsergebnisse werden nur anerkannt, wenn die Probe den Bestimmungen der amtlichen Probeentnahmeverordnung genommen worden ist. Die Probeentnahme ist Sache des Kunden.

3. Die Firma Thamann & Leiber leistet für etwaige Mängel der angelieferten Tiere oder sonstiger Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Rügen wegen offensichtlicher mangelhafter oder abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten oder bei offensichtlichen Mängeln gelieferter Tiere können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche, nach Empfang der Ware bzw. der Tiere schriftlich geltend gemacht werden. Geschieht dieses nicht, stehen dem Kunden Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruches.

4. Scheitert trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung seitens des Kunden eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung seitens der Firma Thamann & Leiber, ist der Käufer berechtigt, die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle eines zulässigen Rücktritts vom Vertrag kann der Kunde daneben keinen Schadensersatz wegen Mangels geltend machen. Sollte nach gescheiterter Nacherfüllung der Kunde Schadensersatz verlangen, bleiben die Waren bzw. die Tiere beim Kunden, wenn ihm dieses zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware bzw. der mangelhaften Tiere. Dieses gilt nicht, wenn der Firma Thamann & Leiber bei der Vertragsverletzung Arglist vorgeworfen werden kann.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. der Tiere. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch dann, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht. Dieses gilt jedoch nicht, soweit der Firma Thamann und Leiber grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Im Übrigen haftet die Firma Thamann und Leiber nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, dass ihr Körper-, Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden zuzurechnen ist. Dieses gilt auch bei Handeln eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Zahlung

1. Der Kaufpreis ist, soweit nichts anders vereinbart ist, mit der Anlieferung der Ware fällig. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.

2. Zur Annahme von Wechsel und unbestätigten Schecks ist die Firma Thamann & Leiber ohne Vereinbarung nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt. Der Kunde trägt die Diskontspesen und sonstigen Kosten. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

3. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden mit handelsüblichen Zinsen, mindestens jedoch mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Kontoauszüge der Firma Thamann & Leiber per 31.12. eines jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde bzw. Kontoinhaber nicht innerhalb eines Monats, nach Zugang des Rechnungsabschlusses, Einwendungen erhebt. Die Firma Thamann & Leiber wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4. Die Firma Thamann & Leiber ist auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmungen des Käufers berechtigt, eingehende Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer zu verrechnen.

5. Die Aufrechnung mit anderen als rechtskräftig festgestellten oder von der Firma Thamann und Leiber anerkannten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bzw. die gelieferten Tiere bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Firma Thamann & Leiber. Bei einer laufenden Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für eine etwaige Saldoforderung des Verkäufers. Soweit die Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt, gilt diese als zahlungshalber bewirkt und nicht als an zahlungsstatt hingegeben. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis zu deren Einlösung.

2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, wenn dem Käufer ein Ziel für die Zahlung gewährt worden ist. Der Käufer ist in diesem Fall jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, auch vor Bezahlung, zu be- und verarbeiten, weiterzuverkaufen oder weiterzuliefern.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt für die Firma Thamann & Leiber so, dass sie Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB ist und Eigentümer wird. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zusammen mit Waren des Käufers oder eines anderen Lieferanten, erwirbt der Landhändler Miteigentum an dem Verarbeitungsprodukt, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der be- oder verarbeiteten Vorbehaltsware, zu dem Marktpreis der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung. Im Falle der Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren im Sinne des § 948 BGB erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß § 947 Abs. 1 BGB oder soweit seine Ware als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB anzusehen ist, Alleineigentum gemäß § 947 Abs. 2 BGB. Der Eigentumsvorbehalt bei Vermischung, Verarbeitung oder sonstigen Veränderungen erfasst auch den entsprechenden Wertzuwachs. Das vorstehende gilt auch bei der Schlachtung der Tiere und anschließenden Verarbeitung des Fleisches.

4. Soweit der Käufer die Vorbehaltsware weiter verkauft, tritt er hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an den Landhändler ab, der sie annimmt. Steht die veräußerte Vorbehaltsware im Eigentum des Verkäufers, erfolgt die Abtretung hiermit in Höhe des Betrages, den die Firma Thamann & Leiber dem Käufer für den fraglichen Teil der Ware berechnet. Entsprechendes gilt für den Fall eines Verkaufs der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht der Firma Thamann & Leiber gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis. Rechte des Käufers aus Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie etwaige Ersatzansprüche des Käufers, gegen eine Kreditversicherung und Schadensersatzansprüche des Käufers gegen seinen Kunden, gehen in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Landhändler über. Dieses gilt auch bei dem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere.

5. Der Käufer ist zu Verfügungen über Vorbehaltsware und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere, insbesondere zu deren Weiterveräußerung, nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur dann berechtigt, wenn dabei die Vorausabtretung zu Gunsten der Firma Thamann & Leiber nicht gefährdet wird und die im voraus abgetretenen Forderungen und Rechte bestehen bleiben. Hat der Käufer schon früher über eine Forderung aus Weiterveräußerung verfügt, insbesondere durch eine Globalzession oder von ihm aus Vorbehaltsware hergestellte oder herzustellende Sache im voraus Dritten übereignet, so ist er zurr Verarbeitung der und zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der Käufer hat der Firma Thamann & Leiber solche Vorausverfügungen über Vorbehaltsware und/oder über Forderungen aus Weiterverkäufen unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen berechtigen dem Verkäufer derartige Vorausverfügungen über Vorbehaltsware und/oder über Forderungen aus Weiterverkäufen, nach Wahl vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen.

6. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Firma Thamann & Leiber auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Firma Thamann & Leiber die Abtretungsunterlagen auszuhändigen.

7. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung nachkommt und Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit nicht auftreten, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit die Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

8. Der Käufer darf Vorbehaltsware bzw. unter Eigentumsvorbehalt stehende Tiere nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten. Wird die Ware bzw. unter Eigentumsvorbehalt stehende Tiere von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in sie vollstreckt, so ist der Käufer verpflichtet, der Firma Thamann & Leiber sofort Mitteilung zu machen. Die sich aus der Intervention ergebenden Kosten trägt der Käufer. Das gleiche gilt für die nach Weiterveräußerung entstandenen und an die Firma Thamann & Leiber gemäß diesen Bedingungen abgetretenen Forderungen und Ansprüche.

9. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzusetzen sind, so hat der Landhändler Ansprüche auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach den Vorschriften der §§ 47 und 48 Insolvenzordnung.

10. Der Käufer ist bei Zahlungseinstellung verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der Vorbehaltsware, der abgetretenen Forderungen und der sonstigen, dem Verkäufer eingeräumten Sicherungsrechte, insbesondere unter Angabe der Warengruppen und der Drittschuldner sowie der weiteren Vorbehaltsgläubiger, für den Verkäufer anzufertigen. Im Falle des Verzuges ist er hierzu auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet.

11. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bzw. unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Tiere auf seine Kosten versichert zu halten. Etwa daraus resultierende Versicherungsansprüche werden schon jetzt in Höhe der voraussichtlichen Forderung an die Firma Thamann & Leiber abgetreten, die die Abtretung annimmt. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle der sonstigen an den Verkäufer abgetretenen Forderungen und im selben Umfang ebenfalls im voraus an die Firma Thamann & Leiber abgetreten, die diese Abtretung annimmt.

12. Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen seine Abnehmer, die in verlängertem Eigentumsvorbehalt der Firma Thamann & Leiber stehen, in eine laufende Rechnung einzustellen.

13. Soweit die Forderungen des Käufers gegen Dritte dennoch in laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch auf Kündigung des Kontokorrents, auf Feststellung des jeweiligen Saldos und seine jeweilige Saldoforderung bis zur Höhe der Forderung der Firma Thamann & Leiber an diese im voraus ab. Die Firma Thamann & Leiber nimmt diese Abtretung an. 14. Falls der Käufer aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung an einem Dritten Wechsel oder Scheck erhält, tritt er die ihm zustehenden Wechsel- oder Scheckforderungen an die Firma Thamann & Leiber in Höhe der dieser gemäß Ziffer IV. zustehenden Forderungen ab. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird von dem Käufer auf die Firma Thamann & Leiber übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für den Landhändler.

§ 6 Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume der Firma Thamann & Leiber, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Firma Thamann & Leiber und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

§ 7 Gerichtsstand

Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird für alle eventuelle Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung dieses Vertrages das für die Firma Thamann & Leiber zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Für alle übrigen Vertragspartner gilt die gesetzliche Regelung. Es gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

§ 8 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.